Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der Firma US Competition (im Folgenden Verkäufer genannt), gültig ab 01.09.2006

 

§ 1 Geltung der Bestimmungen

1.   Unsere Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen  wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung and den Besteller vorbehaltlos ausführen.

2.   Abweichungen von diesen Verkaufsbedingungen sind nur wirksam, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden.

3.   Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen mit dem Besteller, auch wenn sie nicht nochmals schriftlich bestätigt werden.

 

§ 2 Angebot- und Vertragsabschluß

1.   Die Angebote des Verkäufers sind unverbindlich und freibleibend. An speziell ausgearbeitete Angebote halten wir uns 21 Tage gebunden.

2.   Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen sind nur gültig, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden.

 

§ 3 Preise, Versandspesen und Versicherung

1.   Alle Preise verstehen sich ab unserem Lager rein netto ohne Abzug nach unserer am Tag der Lieferung gültigen Preisliste. Zusätzliche Lieferungen und Leistungen werden gesondert berechnet.

2.   Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.

3.   Der Versand erfolgt versichert vom Lager Österreich durch UPS. Die Versandkosten richten sich nach dem Auftragswert und werden gesondert in den Konditionen ausgewiesen, die Bestandteil dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen und diesen beigefügt sind.

 

§ 4 Lieferzeit

1.   Liefertermine oder -fristen, die verbindlich oder unverbindlich nur vom Verkäufer vereinbart werden können, bedürfen der Schriftform.

2.   Lieferverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die uns die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen- hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnung usw., auch wenn sie bei unseren Lieferanten oder den Unterlieferanten eintreten- , haben wir auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen uns, den Verkäufer, die Lieferung um die Dauer der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.

3.   Wenn die Behinderung länger als zwei Monate dauert, ist der Käufer nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferzeit oder wird der Verkäufer von seiner Verpflichtung frei, so kann der Besteller hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten. Auf die genannten Umstände kann sich der Verkäufer nur berufen, wenn er den Käufer umgehend benachrichtigt.

4.   Setzt uns der Besteller, nachdem wir bereits aus für uns zu vertretenen Gründen in Verzug geraten sind, eine angemessene Nachfrist mit Ablehnungsandrohung, so ist er nach fruchtlosem Ablauf dieser Nachfrist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten; Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung in Höhe des vorhersehbaren Schadens stehen dem Besteller nur zu, wenn der Verzug auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhte.

5.   Lieferfristen, die mit uns vereinbart worden sind, werden eingehalten. Sollte jedoch eine Lieferfrist um mehr als 4 Wochen überschritten werden, so kann  der Besteller eine angemessene Nachfrist von mindestens einem Monat setzen.

6.   Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtungen setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus.

7.   Zu Teillieferungen ist der Verkäufer jederzeit berechtigt.

8.   Für Angebote des Käufers, die eine Lieferung auf Abruf beinhaltet, gilt Ziffer 1. Der Abruf hat innerhalb der schriftlich vereinbarten Frist zu erfolgen. Nach Ablauf der Frist kann der Verkäufer den Gegenstand ohne weiteres an den Käufer versenden oder hierüber frei verfügen. Eine ersatzweise Lieferung kann der Verkäufer ablehnen.

9.   Bestellungen von Waren, deren Lieferung durch den Verkäufer zu diesem Zeitpunkt nicht möglich ist, werden nur auf ausdrücklichen Wunsch beim Verkäufer in der EDV verwaltet. Bei einer Lieferung fallen erneut Versandkosten an. Ist eine Lieferung innerhalb von drei Monaten nach Zugang der Bestellung nicht ausgeführt, hat der Käufer sie mit seiner nächsten Bestellung erneut aufzugeben.

 

§ 5 Abnahmepflicht des Käufers

1.   Der Käufer ist verpflichtet, den erkauften Gegenstand innerhalb von 14 Tagen ab Zugang der Bereitstellungsanzeige abzunehmen. Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so ist der Verkäufer berechtigt, den insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Im Falle der Nichtabnahme kann der Verkäufer von seinen gesetzlichen Rechten Gebrauch machen. Sofern vorstehende Voraussetzungen vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.

2.   Verlangt der Verkäufer Schadenersatz, so beträgt dieser 20% des vereinbarten Verkaufspreises. Der Schadenersatz ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer einen höheren oder der Käufer einen geringeren Schaden nachweist.

 

§ 6 Gefahrenübergang bei Versendung

1.   Versand erfolgt, auch wenn freie Lieferung vereinbart ist, auf Rechnung und Gefahr des Empfängers. Wird eine besondere Versandart gewünscht, insbesondere ein beschleunigter Versand oder Transport, so gehen sämtliche hieraus entstehenden Mehrkosten zu Lasten des Bestellers.

2.   Die Gefahr geht auf den Besteller über, sobald die Sendung an die den Transport führende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung unser Lager verlassen hat. Wird der Versand auf Wunsch des Bestellers bzw. ohne Verschulden des Verkäufers verzögert oder unmöglich, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf ihn über.

3.   Die Lieferung erfolgt gemäß unseren separat aufgeführten Versandbedingungen.

4.   Durch die Versendung verursachte Schäden sind der den Transport ausführenden Person unverzüglich und vor der Annahme der Lieferung anzuzeigen.

 

§ 7 Rücksendungen außerhalb der Gewährleistung

1.   Es werden nur frei versandte Warensendungen angenommen. Vor etwaiger Rücksendung der Ware ist unsere Zustimmung einzuholen.

2.   Bei Rücksendungen von Waren an den Verkäufer sind Kopien sämtlicher Lieferscheine und Rechnungen beizufügen; auf Vollständigkeit dieser Belege hat der Käufer besonders zu achten. Fehlt bei einer Rücksendung einer dieser Belege, werden die Waren an der Käufer auf dessen Kosten zurückgesandt; außerdem ist er zu der Zahlung pauschaler Bearbeitungskosten in Höhe von 25,00 € verpflichtet.

3.   Der Käufer hat die Gründe für die Rücksendung der Waren dem Verkäufer detailliert in schriftlicher Form darzulegen.

4.   Die Rücknahme der Waren durch den Verkäufer ist ausgeschlossen, wenn:

a.         Die Lieferung der Waren an den Käufer bereits vor mehr als 21 Tagen vor der Rücksendung erfolgt ist. Die Frist beginnt mit dem Datum des Versands.

b.         Die in Nr. 1 bezeichneten Belege der Warenrücksendung nicht beigefügt wurden;

c.         Die Originalverpackung geöffnet wurde bzw. sich nicht mehr in unversehrtem Zustand befindet;

d.         Die Ware sich nicht mehr im Originalzustand befindet bzw. ausgezeichnet wurde.

e.         Es sich um Ausverkaufsware handelt, oder

f.          Die Waren nicht bei dem Verkäufer erworben wurden.

5.   Ist die Rücknahme nicht aufgrund der in Nr. 4 genannten Gründe nicht möglich, werden die Waren an den Käufer gegen Berechnung einer Bearbeitungspauschale in Höhe von 25,00 € und der Versandkosten zurückgesandt.

 

§ 8 Gewährleistung

1.   Ansprüche des Käufers wegen Sachmängeln neuer Waren verjähren entsprechend gesetzlichen Bestimmungen in einem Jahr ab Auslieferung des Kaufgegenstandes, wenn der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer ist, der bei Abschluß des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.

2.   Der Käufer muß dem Verkäufer Mängel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Woche nach Eingang des Liefergegenstandes, schriftlich mitteilen. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind dem Verkäufer unverzüglich nach Entdeckung schriftlich mitzuteilen.

3.   Sollte trotz aller aufgewendeten Sorgfalt die gelieferte Ware einen Mangel aufweisen, der bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag, so werden wir die Ware, vorbehaltlich fristgerechter Mängelrüge nach unserer Wahl nachbessern oder Ersatzware liefern. Irgend andere Gewährleistungs-, Schadensersatz- und sonstige Leistungen sind ausgeschlossen.

4.   Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Verschleiß wie bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen. Werden Änderungen vom Besteller oder Dritten an den gelieferten Produkten vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien verwendet, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen, so entfällt jede Gewährleistung, wenn der Besteller eine entsprechende substantiierte Behauptung, daß erst einer dieser Umstände den Mangel herbeigeführt hat, nicht widerlegt.

5.   Sind Teile der Verpackung beschädigt und weist die Lieferung eine Fehlmenge auf, muß der Käufer dies außerdem unverzüglich der die Lieferung ausführenden Person im einzelnen schriftlich anzeigen bei gleichzeitiger Anzeige an den Verkäufer.

6.   Für die Abwicklung einer Mängelbeseitigung gilt folgendes:

a.   Ersetzte Teile gehen in das Eigentum des Verkäufers über.

b.   Eine Haftung für normale Abnutzung ist ausgeschlossen.

7.   Sind wir zur Mangelbeseitigung/ Ersatzlieferung nicht bereit oder nicht in der Lage, insbesondere verzögert sich diese aus Gründen, die der Verkäufer zu vertreten hat, oder schlägt in sonstiger Weise die Mangelbeseitigung/ Ersatzlieferung fehl, so ist der Besteller nach seiner Wahl berechtigt, vom Verkauf zurückzutreten oder eine entsprechende Minderung des Kaufpreises zu verlangen.

 

§ 9 Eigentumsvorbehalt

1.   Der Kaufgegenstand bleibt bis zum Ausgleich der dem Verkäufer aufgrund des Kaufvertrages zustehenden Forderungen Eigentum des Verkäufers. Wir sind berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen, wenn der Besteller sich vertragswidrig verhält.

2.   Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß §771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß §771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall.

3.   Der Besteller ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäft dann weiter zu verkaufen, solange er nicht in Verzug ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Er tritt uns jedoch bereits alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich MWSt.) ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Zur Einbeziehung dieser Forderung bleibt der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Konkurs- oder Vergleichsverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies aber der Fall, können wir verlangen, daß der Besteller uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.

4.   Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Käufer auf das Eigentum des Verkäufers hinweisen und diesen unverzüglich benachrichtigen.

5.   Bei Zahlungsverzug des Käufers kann der Verkäufer vom Kaufvertrag zurücktreten. Hat der Verkäufer darüber hinaus Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung und nimmt er den Kaufgegenstand wieder an sich, sind Verkäufer und Käufer sich darüber einig, daß der Verkäufer dem Käufer den gewöhnlichen Verkaufswert des Kaufgegenstandes im Zeitpunkt der Rücknahme vergütet. Auf Wunsch des Käufers, der nur unverzüglich nach Rücknahme des Kaufgegenstandes geäußert werden kann, wird nach Wahl des Käufers ein öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger den gewöhnlichen Verkaufswert ermitteln. Der Käufer trägt sämtliche Kosten der Rücknahme und Verwertung des Kaufgegenstandes. Die Verwertungskosten betragen ohne Nachweis 5% des gewöhnlichen Verkaufswertes. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer höhere oder der Käufer niedrigere Kosten nachweist.

6.   Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers- insbesondere bei Zahlungsverzug- sind wir berechtigt, die Kaufsache auf seine Kosten zurückzunehmen oder gegebenenfalls Abtretung der Herausgabeansprüche des Bestellers gegen Dritte zu verlangen. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung der Waren durch uns liegt- soweit nicht das Abzahlungsgesetz Anwendung findet- kein Rücktritt vom Vertrag vor.

 

§ 10 Zahlung

1.   Soweit nicht anders vereinbart, sind unsere Rechnungen innerhalb 10 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Skonto und ohne Abzug zur Zahlung fällig. Rabatte und Boni werden nur bei Zahlungszieleinhaltung gewährt. Zahlungen gelten nur in dem Umfang als geleistet, wie wir bei einer Bank darüber verfügen können. Im Falle von Schecks gilt die Zahlung erst dann als geleistet, wenn der Scheck eingelöst wird.

2.   Kommt der Besteller in Zahlungsverzug sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank p.A. zu fordern. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.

3.   Wir sind berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen des Bestellers Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen und werden den Besteller über die Art der erfolgten Verrechnung informieren. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so sind wir berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistungen anzurechnen.

4.   Die Ablehnung von Schecks oder Wechseln behalten wir uns ausdrücklich vor. Diskont- und Wechselspesen gehen zu Lasten des Bestellers und sind sofort fällig.

5.   Wenn uns Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Bestellers in Frage stellen, insbesondere ein Scheck nicht einlöst oder seine Zahlungen einstellt, oder wenn uns andere Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit in Frage stellen, so sind wir berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen, auch wenn wir Schecks angenommen haben. Wir sind in diesem Falle außerdem berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen.

6.   Gegen die Ansprüche des Verkäufers kann der Käufer nur dann aufrechnen, wenn die Gegenforderung des Käufers unstreitig ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt.

 

§ 11 Haftungsbeschränkung

7.   Schadensersatzansprüche aus positiver Vertragsverletzung, aus Verschulden bei Vertragsabschluss und aus unerlaubter Handlung sind sowohl gegen uns als auch unsere Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt. Dies gilt auch für Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung, allerdings nur insoweit als der Ersatz von mittelbaren oder Mangelfolgeschäden verlangt wird, es sei denn, die Haftung beruht auf einer Zusicherung, die den Besteller gegen das Risiko von solchen Schäden absichern soll. Jede Haftung ist auf den bei Vertragsabschluss vorhersehbaren Schaden begrenzt.

 

§ 12 Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Erfüllungsort, Teilnichtigkeit

1.   Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen Verkäufer und Käufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

2.   Sofern der Besteller Vollkaufmann ist, ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand; wir sind jedoch berechtigt, den Besteller auch an seinem Wohnsitz zu verklagen.

3.   Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.